3. In ihrer Strafanzeige vom 21. November 2022 (inkl. Beilagen) und der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beschuldigten hätten sich des Betrugs schuldig gemacht. Hinsichtlich des massgeblichen Sachverhalts führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe mit dem Beschuldigten 1 zwei Verträge über die Fertigungsunterlagen zur Herstellung und Ausschreibung eines Abfallbehälters swiss trash bin sowie eines Wertstofftrennsystems WTS abgeschlossen. Vertragsgegenstand sei insbesondere die Erteilung der Lizenzen für die vorgenannten Produkte zu einem vereinbarten Pauschalpreis gewesen.