Gestützt darauf wurde mit Verfügung vom 2. Februar 2023 ein Beschwerdeverfahren eröffnet. In ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2023 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 1 beantragte am 13. Februar 2023, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Die Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben vom 25. Februar 2023 ihre abschliessenden Bemerkungen ein und verlangte erneut die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung.