Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 26 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. August 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ GmbH Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Betrugs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 11. Januar 2023 (BM 22 46006) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und B.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) we- gen Betrugs zum Nachteil der C.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin) nicht an die Hand. Dagegen erhob diese am 24. Januar 2023 Beschwerde und verlangte, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwalt- schaft anzuweisen, ein Verfahren gegen die Beschuldigten zu eröffnen. Gestützt dar- auf wurde mit Verfügung vom 2. Februar 2023 ein Beschwerdeverfahren eröffnet. In ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2023 beantragte die Generalstaatsanwalt- schaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 1 beantragte am 13. Februar 2023, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Die Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben vom 25. Februar 2023 ihre abschliessenden Bemerkungen ein und verlangte erneut die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Be- schwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Be- schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. In ihrer Strafanzeige vom 21. November 2022 (inkl. Beilagen) und der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beschuldigten hätten sich des Betrugs schuldig gemacht. Hinsichtlich des massgeblichen Sachverhalts führte die Be- schwerdeführerin aus, sie habe mit dem Beschuldigten 1 zwei Verträge über die Fer- tigungsunterlagen zur Herstellung und Ausschreibung eines Abfallbehälters swiss trash bin sowie eines Wertstofftrennsystems WTS abgeschlossen. Vertragsgegen- stand sei insbesondere die Erteilung der Lizenzen für die vorgenannten Produkte zu einem vereinbarten Pauschalpreis gewesen. Um zeitlich laufende Gebührenabrech- nungen zu vermeiden, hätten sie sich auf eine einmalige Pauschal-Lizenzgebühr ge- einigt. Die Höhe der Pauschal-Lizenzgebühr beruht gemäss Strafanzeige auf einer Stückzahl von 400 Abfallbehältern und 20 Wertstofftrennsystemen, was anlässlich der Besprechung vom 4. April 2017 bzw. mit E-Mail vom 8. Juni 2017 festgelegt worden sei. Die Erteilung der Lizenzen sei als Bedingung der Beschuldigten nicht mittels Lizenz-, sondern mittels Werkverträgen geregelt worden. Daraufhin habe er im Mai 2022 aus dem Umfeld des Produktelieferanten erfahren, dass anstatt der festgelegten 400 Abfallbehälter deutlich mehr (1'100 Stück) hergestellt und geliefert worden seien. Anlässlich eines Gesprächs vom 5. August 2022 mit dem Beschuldig- ten habe die Beschwerdeführerin eine Nachforderung in der Höhe von CHF 65'000.00 gestellt, welche das A.________ mit Schreiben vom 31. Juli 2022 mit der 2 Begründung abgelehnt habe, ihnen sei im Werkvertrag mit der Beschwerdeführerin ein unbeschränktes Nutzungsrecht der Lizenzen eingeräumt worden, wobei der ver- einbarte Pauschalpreis sämtliche Kosten abdecken würde. Der Werkvertrag enthalte zudem keine Ausführungen zur Beschränkung der Stückzahlen. Zusammenfassend wirft die Beschwerdeführerin den Beschuldigten vor, vorsätzlich und betrügerisch ge- handelt zu haben, da sie gewusst hätten, dass die Pauschal-Lizenzgebühr von der vereinbarten Stückzahl abhänge. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft gelangte in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zum Ergebnis, dass aus der Strafanzeige und den eingereichten Unterlagen nicht hervorgeht, inwiefern die Beschwerdeführerin bei der Unterzeichnung des Werkver- trages arglistig irregeführt worden sein soll. Der Straftatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR. 311.0] sei offensichtlich nicht erfüllt, wobei auch keine anderen Straftatbestände erfüllt seien. Die Staatsan- waltschaft stellte zudem fest, dass es weder in der Kompetenz noch im Aufgaben- gebiet der Strafverfolgungsbehörden liege, über vertragliche Streitigkeiten zu ent- scheiden. Vorliegend handle es sich offenkundig um eine zivilrechtliche Angelegen- heit, die keinerlei strafrechtliche Relevanz aufweise. 4.2 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde vom 24. Januar 2023 zunächst, dass die Darstellung der Staatsanwaltschaft, wonach die Beschwerdeführerin der Ansicht sei, das unbeschränkte Nutzungsrecht an den Lizenzen beziehe sich nicht auf die Stückzahl des Lizenzgegenstandes und die Pauschalgebühr sei anhand 400 Exemplaren berechnet worden, falsch sei. Sie führt aus, sie habe die diesbe- züglichen Beweise durch die Einreichung der beigelegten Dokumente erbracht, wes- halb es sich nicht um eine Ansichtssache handle, sondern um Fakten. Dabei bezieht sich die Beschwerdeführerin insbesondere auf zwei E-Mails von Mitarbeitern des Be- schuldigten 1, welche beweisen sollen, dass die Beschuldigten bei der Abfassung der Verträge von einer exakt definierten Begrenzung der Stückzahlen ausgegangen seien. Des Weiteren stehe fest, dass die Beschuldigten wissentlich und zum erheb- lichen finanziellen Nachteil der Beschwerdeführerin die vertraglichen Vereinbarun- gen missbraucht sowie arglistig und betrügerisch gehandelt hätten. 4.3 Der Beschuldigte 1 bringt in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2023 vor, es sei fraglich, ob die Ausführungen der Beschwerdeführerin überhaupt zulässige Be- schwerdegründe gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO darstellten. Dabei verweist er auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach der Straftatbestand des Betrugs kla- rerweise nicht erfüllt sei. Wenn überhaupt, handle es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit. Insbesondere bleibe völlig unklar, durch welche Tathandlung der Be- schuldigte 1 den Betrug begangen haben solle. Die Beschwerdeführerin habe sich in ihrer Beschwerde mit diesen Ausführungen gar nicht auseinandergesetzt. Das A.________ habe mit der Beschwerdeführerin einen Werkvertrag über die Erstellung von Fertigungsunterlagen abgeschlossen, worin ein unbeschränktes Nutzungsrecht der Lizenzen an den Fertigungsunterlagen festgehalten worden sei. Dieses räume ihnen eine unwiderrufliche, sublizenzierbare, übertragene und in örtlicher, sachlicher 3 sowie zeitlicher Hinsicht unbeschränkte Lizenz zur Nutzung des Lizenzgegenstan- des für das Gemeindegebiet der Stadt Bern ein. Es sei dabei ausdrücklich auf eine Obergrenze für die Stückanzahl der Abfallbehälter zur Herstellung verzichtet worden. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten E-Mails der Mitarbeiter seien vorliegend unbehelflich. 4.4 Die Generalstaatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme vom 14. Fe- bruar 2023 auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. 5. 5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand- nahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht er- füllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter kei- nen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 310 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen). Ergibt sich nach durchgeführter Untersu- chung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Straf- verfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein. Wie das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat, steht das Strafverfahren nicht als blosses Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche zur Verfü- gung. Es ist namentlich nicht die Aufgabe der Strafbehörden, dem Beschwerdeführer im Hinblick auf einen möglichen Zivilprozess gegen den Beschwerdegegner die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen zu ersparen […] (Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 4.2. mit Hinweisen). 5.2 Einen Betrug im Sinne von Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu be- reichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglis- tig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Unter Täuschung versteht man jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einer anderen Person eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervor- zurufen (BGE 127 IV 163 E. 2). Nicht jede Täuschung, nicht jede List, wird von Art. 146 StGB erfasst; nur die arglistige Täuschung (BGE 119 IV 28 E. 3). Arglist ist unter anderem gegeben, wenn sich der Täter betrügerischer Machenschaften be- dient. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren, aber auch das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Ausserdem wird die Arglist durch die Praxis dort bejaht, wo der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet, das von besonderer Hinterhältigkeit zeugt. Es kommt allerdings nicht alleine auf die Menge der Lügen an. Diese müssen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sein, dass auch ein kritisches Opfer getäuscht werden kann (BGE 119 IV 35 E. 3c). Ein- fache Lügen sind dann arglistig, wenn sie nicht ohne besondere Mühe überprüfbar sind, die Überprüfung dem Getäuschten nicht zumutbar ist, der Getäuschte vom 4 Täter von der Überprüfung abgehalten wird oder wenn der Täter aufgrund besonde- rer Umstände damit rechnet, das Opfer werde von einer Überprüfung absehen (BGE 135 IV 81, 122 IV 248, 119 IV 35). Die Arglist wird bei einfachen Lügen auch dann bejaht, wenn der Täter ein ihm entgegengebrachtes besonderes Vertrauen ausnutzt (BGE 118 IV 38 E. 2). Die Täuschung muss beim Gegenüber einen Irrtum zur Folge haben. Ein Irrtum besteht in der Abweichung zwischen Vorstellung und Wirklichkeit. Der Getäuschte muss aufgrund dieses Irrtums eine rechtliche oder tatsächliche Vermögensdisposition vornehmen. Die Vermögensdisposition muss freiwillig erfolgen, sonst handelt es sich um Diebstahl (vgl. BGE 78 IV 84 E. 2). Voll- endet ist der Betrug mit dem Eintritt des Vermögensschadens (BGE 124 IV 241 E. 4c-d). 6. Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht kein Strafverfahren an die Hand genommen: Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, handelt es sich vorlie- gend um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit. Die Parteien sind sich uneinig darü- ber, ob eine vertragliche Beschränkung der Stückzahl des Lizenzgegenstandes ver- einbart worden ist oder nicht. Aus den Eingaben der Beschwerdeführerin wird er- sichtlich, dass die Geltendmachung einer entsprechenden Nachforderung des Pau- schalpreises im Vordergrund steht. Über diese wäre in einem allfälligen Zivilprozess zu entscheiden; eine strafrechtliche Relevanz ist nicht erkennbar. Die Beschwerde- führerin vermag in ihren Eingaben an die Beschwerdekammer nicht darzutun, wes- halb die Staatsanwaltschaft angeblich zu Unrecht kein Verfahren an die Hand ge- nommen hat. Sie setzt sich, wie der Beschuldigte zutreffend ausführt, mit den Aus- führungen der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung überhaupt nicht ausein- ander. Inwiefern der Beschuldigte eine Betrugshandlung bzw. eine arglistige Täu- schung begangen, sich besonderer Machenschaften oder dem Einsatz von Lügen- gebilden (vgl. oben) bedient haben soll, bleibt unklar. Aus den Unterlagen sind keine entsprechenden Hinweise ersichtlich, welche auf ein arglistiges Verhalten hindeuten. Der Sachverhalt fällt somit weder unter den Straftatbestand des Betrugs noch unter einen anderen Straftatbestand, welcher eine Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würde. Vielmehr wiederholt die Beschwerdeführerin lediglich ihre ur- sprünglichen Ausführungen in ihren Eingaben vom 24. Januar 2023 und 25. Februar 2023, welche sich ausschliesslich auf die Auslegung des Vertragsinhalts und die Be- gründung ihrer Geldforderung beziehen. Es handelt sich offensichtlich um eine reine zivilrechtliche Streitigkeit. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, liegt es somit weder in der Kompetenz noch im Aufgabenbereich der Strafverfolgungsbehör- den, über vertragliche Streitigkeiten zu entscheiden. 7. Die Beschwerde erweist sich vor diesem Hintergrund als unbegründet und ist abzu- weisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie werden bestimmt auf CHF 1'000.00. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist ent- sprechend keine Entschädigung auszurichten. Den anwaltlich nicht vertretenen Be- schuldigten ist mangels entschädigungswürdiger Nachteile ebenfalls keine Entschä- digung auszurichten (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Entschädigungen werden keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 15. August 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6