Weder die Staatsanwaltschaft noch die Beschwerdekammer sind zuständig, die Rechtmässigkeit des Entscheids der Beschuldigten zu überprüfen. Einzig der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Entscheid als falsch erachtet, reicht zur Begründung eines Tatverdachts bzw. Eröffnung eines Strafverfahrens nicht aus. Die Beschwerde ist abzuweisen.