Zudem erfolgte die Errichtung einer Beistandschaft in einem rechtskonformen Verfahren. Konkrete oder erhebliche Hinweise auf ein eigenmächtiges oder strafrechtlich relevantes Vorgehen der Beschuldigten sind daher nicht ersichtlich, unabhängig davon, ob für den Beschwerdeführer zu Recht oder Unrecht eine Beistandschaft errichtet wurde. Dem Beschwerdeführer steht oder stand es offen, Beschwerde gegen den Entscheid der Beschuldigten beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht einzureichen. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Beschwerdekammer sind zuständig, die Rechtmässigkeit des Entscheids der Beschuldigten zu überprüfen.