4. Mit Blick auf seine eingereichten Anzeigen und Eingaben bei der Staatsanwaltschaft, den dazugehörigen Beilagen sowie den Ausführungen in der Beschwerde ist der Beschwerdeführer offensichtlich nicht mit der für ihn vorsorglich errichteten Vertretungsbeistandschaft einverstanden und erblickt in diesem Vorgehen der Beschuldigten eine Nötigung. Aus den vorhandenen Akten geht hervor, dass dem Entscheid betreffend vorsorgliche Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft vom 27. April 2023 eine Anhörung vorausgegangen ist. Zudem erfolgte die Errichtung einer Beistandschaft in einem rechtskonformen Verfahren.