Mit Schreiben vom 28. Juni 2023 übermittelte die Staatsanwaltschaft die Akten an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit der Bitte um Prüfung der Beschwerde. Mit Blick auf die folgenden Erwägungen ergeht ein direkter Beschluss (Art. 390 Abs. 2 StPO).