Die Staatsanwaltschaft setzte dem Straf- und Zivilkläger mit Schreiben vom 20. Juni 2023 Frist um mitzuteilen, ob er eine Beschwerde machen möchte oder nicht und ersuchte ihn darum, sofern er eine Beschwerde einreichen wolle, diese zu begründen. Der Beschwerdeführer machte am 22. Juni 2023 eine weitere Eingabe, worin er ausführte, er sei gegen die Nichtanhandnahmeverfügung. Mit Schreiben vom 28. Juni 2023 übermittelte die Staatsanwaltschaft die Akten an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit der Bitte um Prüfung der Beschwerde.