1. Mit Verfügung vom 8. Juni 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die Beschuldigte nicht an die Hand. Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 an die Staatsanwaltschaft teilte der Straf- und Zivilkläger mit, dass er die Verfügung nicht anerkenne. Die Staatsanwaltschaft setzte dem Straf- und Zivilkläger mit Schreiben vom 20. Juni 2023 Frist um mitzuteilen, ob er eine Beschwerde machen möchte oder nicht und ersuchte ihn darum, sofern er eine Beschwerde einreichen wolle, diese zu begründen.