Dass sich der Beschuldigte des Amtsmissbrauchs oder eines anderen strafbaren Verhaltens schuldig gemacht haben könnte, geht weder aus der Anzeige noch der Beschwerde hervor. Die Beschwerde erweist sich somit offensichtlich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen