Ob sich der Beschwerdeführer eines strafbaren Verhaltens verantwortlich gemacht hat, wird die mit der Anzeige befasste Strafbehörde zu entscheiden haben. Dem Beschwerdeführer steht es offen, in jenem Verfahren seine Argumente vorzubringen. Soweit der Beschwerdeführer mit Verfahrenshandlungen des Beschuldigten in seiner Funktion als Staatsanwalt nicht einverstanden ist, hat er die ihm zustehenden Rechtsmittelmöglichkeiten oder Rechtsbehelfe auszuschöpfen. Dass sich der Beschuldigte des Amtsmissbrauchs oder eines anderen strafbaren Verhaltens schuldig gemacht haben könnte, geht weder aus der Anzeige noch der Beschwerde hervor.