Wiederum hat der Beschwerdeführer Anzeige erstattet, weil nicht in seinem Sinn entschieden oder gehandelt worden war. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde keine Gründe an, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Unrecht auf Prozessunfähigkeit geschlossen haben soll. Zudem vermag auch die Beschwerdekammer kein Fehlverhalten des Beschuldigten zu erkennen. Diesem steht es wie jeder anderen (Privat-)Person zu, Anzeige zu erstatten. Ob sich der Beschwerdeführer eines strafbaren Verhaltens verantwortlich gemacht hat, wird die mit der Anzeige befasste Strafbehörde zu entscheiden haben.