Die Staatsanwaltschaft ging zu Recht von der Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Seine Anzeige erschöpft sich auch vorliegend in pauschalen und stereotypischen Vorwürfen, wonach ein Behördenmitglied, hier der beschuldigte Staatsanwalt, dadurch (u.a.) Amtsmissbrauch begangen haben soll, weil er ihm u.a. durch bewusst falsche Tatsachen geschadet resp. den massgeblichen Sachverhalt verkannt haben soll. Wiederum hat der Beschwerdeführer Anzeige erstattet, weil nicht in seinem Sinn entschieden oder gehandelt worden war.