3. Einen solchen «DUMMKOPF» wie der Beklagte A.________ kann man gar nicht in Seiner angebliche EHRE herabsetzen, das tut ER schon selbst. 4. Im Bezug auf die angebliche PROZESSUNFÄHIGKEIT erfolgt sep. Klage gg Ihn. 5. Auch im Bezug auf seine BELEIDIGUNGEN erfolgt sep. Klage 6. Eine NICHTANHANDNAHME gestützt auf die Gründe der Verfügung ist UNHALTBAR und zeigt ganz klar auf dass der Beklagte UNFÄHIG und ein NOTORISCHER, ARROGANTER Typ sein muss. 7. Die UNFÄHIGKEIT und seine ARROGANZ stellt dieser selbst fest in seiner Verfügung.