3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft nahm ein vom Beschwerdeführer initiiertes Verfahren mit der Begründung nicht an die Hand, dass ein Verfahrenshindernis bestehe (fehlende Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers) und im Übrigen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorwürfe eindeutig keine Straftatbestände zu erfüllen vermöchten. 3.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde resp. seine Anträge auf Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und Rückweisung an die Vorinstanz wie folgt: 1.