Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 268 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Juli 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Irreführung der Rechts- pflege, falscher Anschuldigung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 16. Juni 2023 (BJS 23 12933) Erwägungen: 1. Mit Verfügung BJS 23 12933 vom 16. Juni 2023 nahm die Regionale Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ gegen den Beschuldigten A.________ initiierte Strafverfahren wegen Amtsmiss- brauchs, Irreführung der Rechtspflege, falscher Anschuldigung, Verstössen gegen die Meinungsfreiheit durch Vorspiegelung bewusst falscher Sachverhalte und wei- terer Verstösse gegen die Bundesverfassung und die Europäische Menschen- rechtskonvention nicht an die Hand. Hiergegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. Juni 2023 Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfü- gung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ob seine Laienbeschwerde den Begründungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genügt, kann letztlich offenbleiben. Jedenfalls sind dem Beschwerdeführer die Be- gründungsanforderungen aus vorangegangenen Verfahren bestens bekannt, so dass auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung verzichtet werden kann (BGE 134 V 162 E. 4.1; vgl. statt vieler Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 166 vom 17. Mai 2023 und BK 23 35 vom 22. Februar 2023 je mit wei- teren Hinweisen). So oder anders sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, so- weit diese nicht von vornherein als ungebührlich bezeichnet werden müssen, wobei auf ein Vorgehen gemäss Art. 110 Abs. 4 StPO verzichtet wird, nicht geeignet, die Nichtanhandnahme in Frage zu stellen. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft nahm ein vom Beschwerdeführer initiiertes Verfahren mit der Begründung nicht an die Hand, dass ein Verfahrenshindernis bestehe (fehlen- de Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers) und im Übrigen die vom Beschwerde- führer vorgebrachten Vorwürfe eindeutig keine Straftatbestände zu erfüllen ver- möchten. 3.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde resp. seine Anträge auf Auf- hebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und Rückweisung an die Vorinstanz wie folgt: 1. Wenn die Justiz so UNFÄHIG ist und unter der VORSPIEGELUNG bewusst falscher Tatsachen versucht mich zu bestrafen ist dies schon sehr kriminell. 2 2. Wenn Die Juristen glauben mich OHNE VERFOLGT zu werden BELEIDIGEN dürfen und im Ge- genzug ich angeklagt werde wegen angeblicher BESCHIMPFUNG ist dies ein krasser Verstoss gg RECHT und GESETZ. 3. Einen solchen «DUMMKOPF» wie der Beklagte A.________ kann man gar nicht in Seiner angeb- liche EHRE herabsetzen, das tut ER schon selbst. 4. Im Bezug auf die angebliche PROZESSUNFÄHIGKEIT erfolgt sep. Klage gg Ihn. 5. Auch im Bezug auf seine BELEIDIGUNGEN erfolgt sep. Klage 6. Eine NICHTANHANDNAHME gestützt auf die Gründe der Verfügung ist UNHALTBAR und zeigt ganz klar auf dass der Beklagte UNFÄHIG und ein NOTORISCHER, ARROGANTER Typ sein muss. 7. Die UNFÄHIGKEIT und seine ARROGANZ stellt dieser selbst fest in seiner Verfügung. 4. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. die Nichtanhand- nahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a) und/oder Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. b). Die Prozes- sunfähigkeit in Bezug auf einen bestimmten Bereich von Rechtsstreitigkeiten stellt ein Verfahrenshindernis und damit einen Grund zur Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens dar. Die Staatsanwaltschaft ging zu Recht von der Prozessunfähigkeit des Beschwerde- führers aus. Seine Anzeige erschöpft sich auch vorliegend in pauschalen und ste- reotypischen Vorwürfen, wonach ein Behördenmitglied, hier der beschuldigte Staatsanwalt, dadurch (u.a.) Amtsmissbrauch begangen haben soll, weil er ihm u.a. durch bewusst falsche Tatsachen geschadet resp. den massgeblichen Sach- verhalt verkannt haben soll. Wiederum hat der Beschwerdeführer Anzeige erstattet, weil nicht in seinem Sinn entschieden oder gehandelt worden war. Der Beschwer- deführer führt in seiner Beschwerde keine Gründe an, weshalb die Staatsanwalt- schaft zu Unrecht auf Prozessunfähigkeit geschlossen haben soll. Zudem vermag auch die Beschwerdekammer kein Fehlverhalten des Beschuldig- ten zu erkennen. Diesem steht es wie jeder anderen (Privat-)Person zu, Anzeige zu erstatten. Ob sich der Beschwerdeführer eines strafbaren Verhaltens verantwortlich gemacht hat, wird die mit der Anzeige befasste Strafbehörde zu entscheiden ha- ben. Dem Beschwerdeführer steht es offen, in jenem Verfahren seine Argumente vorzubringen. Soweit der Beschwerdeführer mit Verfahrenshandlungen des Be- schuldigten in seiner Funktion als Staatsanwalt nicht einverstanden ist, hat er die ihm zustehenden Rechtsmittelmöglichkeiten oder Rechtsbehelfe auszuschöpfen. Dass sich der Beschuldigte des Amtsmissbrauchs oder eines anderen strafbaren Verhaltens schuldig gemacht haben könnte, geht weder aus der Anzeige noch der Beschwerde hervor. Die Beschwerde erweist sich somit offensichtlich als unbegründet und ist abzuwei- sen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen 3 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der anwaltlich nicht vertre- tene Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Dem Beschuldigten sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Entschädigungen werden keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 14. Juli 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Neuenschwan- der Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5