9 schwerdeführers in E.________(Stadt im Ausland). Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 2021 in E.________(Stadt im Ausland) wohnt, rechtfertigt noch keine Kostendeckungsbeschlagnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 268 StPO. Zusätzliche konkrete Anzeichen dafür, dass sich der Beschwerdeführer seinen möglichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Behörden entziehen will, sei dies durch Flucht oder Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch seines Vermögens, wurden von der Staatsanwaltschaft nicht ausgeführt.