Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. Angesichts dessen, dass zwischenzeitlich das Handgutachten der Kantonspolizei Bern vorliegt, ist nicht ersichtlich, inwiefern der C.________(Fahrzeug) weitergehend als Beweismittel im vorliegenden Strafverfahren benötigt wird. Eine Beweismittelbeschlagnahme fällt deshalb nunmehr ausser Betracht. Soweit die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme des Fahrzeuges C.________(Fahrzeug) zusätzlich zur Sicherstellung der Verfahrenskosten als erforderlich erachtet, begründet sie dies einzig mit der Wohnsitznahme des Be-