mittlerweile im Ausland stark beruflich engagiert und auch in naher Zukunft keine Reise in die Schweiz geplant sei). Gewisse Verzögerungen im Strafverfahren hat sich mithin der Beschwerdeführer selbst anzulasten. 4.7 Zusammengefasst ergibt sich, dass die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Beschlagnahme zwecks Sicherungseinziehung rechtens ist. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.