Zu berücksichtigten ist indes auch, dass es sich um ein umfangreiches Strafverfahren mit mehreren Beteiligten und Sachverhalten handelt, eine gewisse Zeit auf den neuen Handscanner gewartet werden musste (vgl. die Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2022) und die Hände des Beschwerdeführers zwecks Handgutachtens erst im März 2023, d.h. fast ein Jahr nach denjenigen des Mitbeschuldigten G.________ photogrammetrisch erfasst werden konnten (vgl. insoweit das Schreiben des amtlichen Verteidigers vom 21. Oktober 2022, wonach der Beschwerdeführer im Herbst 2022 aus geschäftlichen Gründen nicht in die Schweiz eingereist,