Zudem hat die Staatsanwaltschaft am 24. Januar 2018 den Beschwerdeführer und G.________ einvernommen, wobei Einvernahmethema insbesondere auch die Anzeige O 16 13422, SVG-Widerhandlung mit dem C.________(Fahrzeug) vom 8. Dezember 2014 war (vgl. Z. 601 ff. des Einvernahmeprotokolls Beschwerdeführer; Z. 645 ff. des Einvernahmeprotokolls G.________). Es trifft zwar zu, dass das Verfahren lange andauert.