vgl. E. 3.3 hiervor). Ebenfalls trifft es nicht zu, dass die Staatsanwaltschaft in Verletzung des Beschleunigungsgebots im Zusammenhang mit dem Vorwurf betreffend den C.________(Fahrzeug) keine einzige Verfahrenshandlung vorgenommen hat. So geht aus den Akten hervor, dass sie am 9. März 2022 dem Unfalltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern einen Gutachterauftrag betreffend die Hände des Beschwerdeführers sowie von G.________ erteilt hat, welcher auch den C.________(Fahrzeug) betrifft (vgl. die Fragen 3 und 4). Dieses liegt zwischenzeitlich vor. Zudem hat die Staatsanwaltschaft am 24. Januar 2018 den Beschwerdeführer und G.___