Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, vermag nicht zu überzeugen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Schreiben vom 23. Dezember 2016 offensichtlich nicht, dass sich die Staatsanwaltschaft bereits damals der fehlenden Beschlagnahmeverfügung bewusst gewesen sei bzw. eine Beschlagnahme dazumal nicht für notwendig gehalten habe, zumal aus dem Schreiben denn auch klar hervorgeht, dass die zuständige Staatsanwältin nicht über vollständige Aktenkenntnisse verfügt hatte (vgl. hierzu einlässlich die oberinstanzliche Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, S. 3; vgl. E. 3.3 hiervor).