8 Beschlagnahme sogleich nach Übernahme des Strafverfahrens vom Kanton Zürich im Dezember 2016 erfolgt wäre. Dies ändert indes nichts daran, dass die Beschlagnahmevoraussetzungen nach wie vor gegeben sind und demnach die Beschlagnahme formell anzuordnen ist. Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, vermag nicht zu überzeugen.