2023 resp. Mai 2023 festgestellt, dass bisher keine förmliche Beschlagnahme des am 24. Oktober 2016 sichergestellten C.________(Fahrzeug) verfügt worden war. Zuvor ist die Staatsanwaltschaft offenbar fälschlicherweise davon ausgegangen, dass das Fahrzeug bereits von den Zürcher Behörden förmlich beschlagnahmt worden war (vgl. insoweit S. 7 des Schlussberichts der Kantonspolizei Zürich vom 15. Juni 2017, wonach der C.________(Fahrzeug) gemäss «Beschlagnahmeverfügung» von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sichergestellt worden sei, was verwirrlich formuliert worden ist). Es wäre in der Tat besser gewesen, dass die förmliche