69 StGB eingezogen werden muss, ist dieses zu beschlagnahmen (vgl. E. 4.2 f. hiervor). Die Beschlagnahme erweist sich in diesem Sinne als geeignet und erforderlich zur Sicherung einer möglichen Einziehung und ist zudem mit Blick auf den Tatverdacht sowie die zu schützenden Rechtsgüter (Leib und Leben) zumutbar. 4.6 Über vorläufig sichergestellte Gegenstände ist nachträglich zu befinden, was mit ihnen geschieht, d.h. ob sie zu beschlagnahmen oder dem Berechtigten herauszugeben sind. Wie von der zuständigen Staatsanwältin erklärt wurde, hat sie erst im Zusammenhang mit der Anfrage von Rechtsanwalt B.________ im März 2023 resp.