Zwar wurde im Bericht zur Videoauswertung der Kantonspolizei Bern vom 6. Juli 2021 betreffend den C.________(Fahrzeug) «lediglich» eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 193.09 km/h bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 120 km/h ermittelt, womit Art. 90 Abs. 4 Bst. d SVG grundsätzlich nicht zur Anwendung gelangt. Das Bundesgericht hat indes anerkannt, dass Art. 90 Abs. 3 SVG auch bei «besonders krassen Geschwindigkeitsüberschreitungen» zur Anwendung gelangen kann, ohne dass die Kennwerte von Art. 90 Abs. 4 SVG erreicht sind (BGE 142 IV 137 E. 8.1 = Pra 106 Nr. 42;