tonspolizei Bern vom 7. September 2023 sowie S. 3 des Rapports der Kriminalabteilung der Kantonspolizei Bern vom 12. September 2023). Die beiden Dokumente enthalten insoweit mithin weder belastende noch entlastende Elemente. Die weitergehenden Ausführungen betreffend die Hand des Beschwerdeführers betreffen Fotos im Zusammenhang mit dem J.________(Fahrzeug). Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass mit dem C.________(Fahrzeug) keine qualifiziert groben Verletzungen von Verkehrsregeln begangen worden seien. Zwar wurde im Bericht zur Videoauswertung der Kantonspolizei Bern vom 6. Juli 2021 betreffend den C.________(Fahrzeug)