der Lenker des C.________(Fahrzeug) gewesen sein müsse (vgl. S. 2 f. des Berichtsrapports vom 4. August 2016 [Fall 2]), derzeit bei einer summarischen Prüfung als nachvollziehbar. Aus dem vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. November 2023 eingereichten Bericht zur geometrischen Auswertung der Kantonspolizei Bern, Unfalldienst, vom 7. September 2023 und dem Rapport Forensik der Kriminalabteilung der Kantonspolizei Bern vom 12. September 2023 geht betreffend den C.________(Fahrzeug) hervor, dass eine geometrische Auswertung mit dem vorhandenen Bildmaterial aufgrund nicht vorhandener Passpunkte nicht möglich war (vgl. S. 3 des Berichts des Unfalldienstes der Kan-