__ AG das Bild eines C.________(Fahrzeug) gepostet, der demjenigen des Beschwerdeführers insbesondere angesichts der auffälligen Aufschriften äusserst ähnlich sieht (vgl. die Beilagen zum Berichtsrapport der Kantonspolizei Zürich vom 4. August 2016 [Fall 3]). Zudem trug der C.________(Fahrzeug) bereits auf dem Video vom 8. Dezember 2014 auf der Fahrzeugrückseite einen Aufkleber «www..________». Angesichts dessen erscheint der Schluss der Kantonspolizei Zürich, wonach der Beschwerdeführer oder G.________ der Lenker des C.________(Fahrzeug) gewesen sein müsse (vgl. S. 2 f. des Berichtsrapports vom 4. August 2016 [Fall 2]), derzeit bei einer summarischen Prüfung als nachvollziehbar.