J.________(Fahrzeug)) ein, das Fahrzeug I.________(Fahrzeug) für einen Videodreh gefahren zu haben (vgl. Frage 4 ff. des Protokolls). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Januar 2018 bestätigte er seine Aussagen, wobei er relativierte, nicht die ganze Fahrt gemäss dem zusammengeschnittenen Video gefahren zu sein (vgl. Z. 115 ff., 495 ff. des Protokolls). Dass er mehrfach die Verkehrsregeln missachtet haben solle, sei ihm «nicht aufgefallen» (vgl. Z. 523 des Protokolls). Das Fahrzeug J.________(Fahrzeug) habe sein Kollege G.________, bei dessen Unternehmung M._____