a StPO setzt ein laufendes Strafverfahren voraus. Zudem muss der zu beschlagnahmende Gegenstand oder Vermögenswert beweisrelevant sein und es dürfen keine Beschlagnahmeverbote vorliegen. Betroffen von der Beweismittelbeschlagnahme ist der jeweilige Inhaber des zu beschlagnahmenden Objekts (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 10 und 31 zu Art. 263 StPO). Auch die Beweismittelbeschlagnahme ist solange aufrechtzuerhalten, als die Gegenstände und Vermögenswerte als Beweise benötigt werden (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N. 1118).