4.4 Bei der Beweismittelbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO handelt es sich ebenfalls um eine provisorische strafprozessuale Massnahme zur Beweissicherung und Beweiserhaltung mit dem mittelbaren Ziel, eine strafrechtlich oder strafprozessuale bedeutsame Tatsache zulasten oder zugunsten der beschuldigten Person nachzuweisen (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 263 StPO mit Hinweisen). Die Beweismittelbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO setzt ein laufendes Strafverfahren voraus.