SVG dient dem Schutz der Allgemeinheit vor Motorfahrzeuglenkern, welche die Verkehrssicherheit in grober Weise gefährdet haben. Es handelt sich hierbei um eine sichernde Massnahme ohne Strafcharakter (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 2 zu Art. 90a). Art. 90a SVG ist lex specialis zur strafrechtlichen Einziehungsnorm des Art. 69 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Diese kann somit nur zur Anwendung kommen, wenn die spezielle Norm nicht erfüllt ist. Die Unterschiede zwischen beiden Bestimmungen besteht darin, dass nach Art. 90a