Die Einziehung des Fahrzeugs fällt - trotz des langen Zeitablaufs - auch nicht von vornherein ausser Betracht, da es sich bei Art. 90a SVG um eine sichernde Massnahme ohne Strafcharakter handelt. Zudem ist - wie bereits erwähnt - derzeit ein Handgutachten in Bearbeitung und es ist nicht ausgeschlossen, dass im weiteren Verfahrensverlauf das Fahrzeug als Beweismittel noch gebraucht wird. Die Beschlagnahmeverfügung erweist sich demnach als verhältnismässig und die Beschwerde ist abzuweisen.