Dem Bericht der Kantonspolizei zur Videoauswertung vom 6. Juli 2021 (Band I Faszikel 4 Ziff. 5) ist zu entnehmen, dass auch mit dem C.________(Fahrzeug) eine Geschwindigkeit gemäss dem Rasertatbestand gefahren worden ist (Video D.________ 3). Im Gutachtensauftrag vom 9. März 2022 zur Handerkennung wurde in den Fragen 3 und 4 zudem gefragt, ob zu Beginn des Videos mit dem C.________(Fahrzeug) die Hand des Beschuldigten G.________ oder die Hand des Beschuldigten A.________ ersichtlich ist, welche den Schlüssel betätigt.