Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (Ziff. 13) trifft nicht zu, dass mit dem C.________(Fahrzeug) keine qualifiziert groben Verletzungen von Verkehrsregeln begangen worden sind. Dem Bericht der Kantonspolizei zur Videoauswertung vom 6. Juli 2021 (Band I Faszikel 4 Ziff. 5) ist zu entnehmen, dass auch mit dem C.________(Fahrzeug) eine Geschwindigkeit gemäss dem Rasertatbestand gefahren worden ist (Video D.