Das Anliegen des Beschwerdeführers das Fahrzeug für die Dauer der Sicherstellung/Beschlagnahme abzumelden, erachtete sie als legitim. Das Schreiben vom 23. Dezember 2016 lässt mit der Formulierung "für die Dauer der Sicherstellung/Beschlagnahme" den Status des Fahrzeuges gerade offen. Daraus lässt sich nichts ableiten, zumal damit nur dem Anliegen von Rechtsanwalt B.________ Rechnung getragen wurde, das Fahrzeug abzumelden, um Kosten zu sparen. Im Abschlussbericht vom 15. Juni 2017 wird auf S. 7 sodann festgehalten, der C.________(Fahrzeug) sei gemäss Beschlagnahmeverfügung von STA lic.