Aus dem Schreiben vom 23. Dezember 2016 ergibt sich - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - nicht, dass sich die zuständige Staatsanwältin damals der fehlenden Beschlagnahmeverfügung bewusst war bzw. sie eine Beschlagnahme nicht für notwendig hielt. Aus dem Schreiben wird vielmehr ersichtlich, dass sie damals noch nicht über die vollständigen Akten verfügte. Sie führte lediglich aus, dass Fahrzeug sei offenbar sichergestellt worden und solle sich bei der Autohilfe Zürich befinden. Das Anliegen des Beschwerdeführers das Fahrzeug für die Dauer der Sicherstellung/Beschlagnahme abzumelden, erachtete sie als legitim.