Die Regionale Staatsanwältin F.________ führte ursprünglich ein Verfahren wegen Angriffs gegen sechs bekannte Beschuldigte sowie gegen mehrere unbekannte Täterschaften. In der Folge musste aus dem Kantons Zürich das umfangreiche «Raserverfahren» gegen G.________ und A.________ übernommen werden. Aus dem Schreiben vom 23. Dezember 2016 ergibt sich - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - nicht, dass sich die zuständige Staatsanwältin damals der fehlenden Beschlagnahmeverfügung bewusst war bzw. sie eine Beschlagnahme nicht für notwendig hielt.