Ferner werde das Fahrzeug auch nicht mehr als Beweismittel gebraucht, nachdem es bereits vor sechs Jahren durch die Kantonspolizei Zürich geprüft worden sei. Schliesslich stelle auch die Verlegung des Wohnsitzes nach E.________(Stadt im Ausland) keinen Beschlagnahmegrund dar, da keinerlei Hinweise bestünden, dass der Beschwerdeführer allfällige Verfahrenskosten nicht bezahlen werde. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hält in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme im Wesentlichen Folgendes fest: Der C.________(Fahrzeug) wurde von der Polizei anlässlich der Hausdurchsuchung am 24. Oktober 2016 bei G.________ sichergestellt.