Des Weiteren werde die Beschlagnahme auch falsch begründet. Es sei unzutreffend, dass mit dem C.________(Fahrzeug) angeblich mehrere qualifizierte Verkehrsregelverletzungen begangen worden seien und eine Einziehung im Sinne von Art. 90a SVG zu prüfen sei. Die Kantonspolizei Zürich habe im Zusammenhang mit dem C.________(Fahrzeug) «lediglich» wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG ermittelt. Ferner werde das Fahrzeug auch nicht mehr als Beweismittel gebraucht, nachdem es bereits vor sechs Jahren durch die Kantonspolizei Zürich geprüft worden sei.