A.________ hat unterdessen seinen Wohnsitz nach E.________(Stadt im Ausland) verlegt. Zur Sicherstellung der Verfahrenskosten ist ebenfalls eine Beschlagnahme des sichergestellten C.________(Fahrzeug) erforderlich. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Staatsanwaltschaft habe in den letzten sechs Jahren im Zusammenhang mit dem Vorwurf betreffend den C.________(Fahrzeug) keine einzige Verfahrenshandlung vorgenommen. Die äusserst lange Verfahrensdauer stelle schon jetzt eine Verletzung des Beschleuni-