Dazu kann festgehalten werden, dass sich auch der Beschuldigte diesbezüglich bis im Frühling 2023 nicht hat vernehmen lassen. Mit dem Fahrzeug C.________(Fahrzeug) wurden mehrere qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG begangen (Video D.________ 3). Damit wird durch das Gericht eine Einziehung gemäss Art. 90a SVG zu prüfen sein. Zudem stellt das Fahrzeug ein Beweismittel dar. Zudem ist folgender Umstand zu berücksichtigen: A.________ hat unterdessen seinen Wohnsitz nach E.________(Stadt im Ausland) verlegt.