3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Beschlagnahmeverfügung wie folgt: Das Fahrzeug wurde am 26.10.2016 durch die Kantonspolizei Zürich sichergestellt im Auftrag der damals fallführenden Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Limattal/Albis. Erst im Zusammenhang mit der Anfrage von Rechtsanwalt B.________ im März 2023 bzw. Mai 2023 hat die Verfahrensleiterin festgestellt, dass bisher keine förmliche Beschlagnahme des Fahrzeugs verfügt worden ist. Dazu kann festgehalten werden, dass sich auch der Beschuldigte diesbezüglich bis im Frühling 2023 nicht hat vernehmen lassen.