BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Halter und Eigentümer des beschlagnahmten C.________(Fahrzeug) durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.