Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 267 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. November 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 21. Juni 2023 (O 16 13398) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Straf- verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) etc. Mit Verfügung vom 21. Juni 2023 beschlagnahmte sie das Fahr- zeug C.________(Fahrzeug) (Halter: Beschwerdeführer; sichergestellt durch die Kantonspolizei Zürich am 24. Oktober 2016). Hiergegen erhob der Beschwerdefüh- rer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 29. Juni 2023 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Beschlagnahmeverfügung sei aufzuheben und der C.________(Fahrzeug) an ihn herauszugeben. Die Gene- ralstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 25. Juli 2023 auf kostenfälli- ge Abweisung der Beschwerde. Am 9. November 2023 reichte der Beschwerdefüh- rer eine weitere Eingabe ein. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Halter und Eigentümer des beschlagnahmten C.________(Fahrzeug) durch die angefochtene Verfügung un- mittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Beschlagnahmeverfügung wie folgt: Das Fahrzeug wurde am 26.10.2016 durch die Kantonspolizei Zürich sichergestellt im Auftrag der damals fallführenden Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Limattal/Albis. Erst im Zusammenhang mit der Anfrage von Rechtsanwalt B.________ im März 2023 bzw. Mai 2023 hat die Verfahrensleiterin festgestellt, dass bisher keine förmliche Beschlagnahme des Fahrzeugs verfügt worden ist. Dazu kann festgehalten werden, dass sich auch der Beschuldigte diesbezüglich bis im Frühling 2023 nicht hat vernehmen lassen. Mit dem Fahrzeug C.________(Fahrzeug) wurden mehrere qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzun- gen gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG begangen (Video D.________ 3). Damit wird durch das Gericht eine Einziehung gemäss Art. 90a SVG zu prüfen sein. Zudem stellt das Fahrzeug ein Beweismittel dar. Zudem ist folgender Umstand zu berücksichtigen: A.________ hat unterdessen seinen Wohnsitz nach E.________(Stadt im Ausland) verlegt. Zur Sicherstellung der Verfahrenskosten ist ebenfalls eine Be- schlagnahme des sichergestellten C.________(Fahrzeug) erforderlich. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Staatsanwaltschaft habe in den letzten sechs Jahren im Zusammenhang mit dem Vorwurf betreffend den C.________(Fahrzeug) keine einzige Verfahrenshandlung vorgenommen. Die äusserst lange Verfahrensdauer stelle schon jetzt eine Verletzung des Beschleuni- 2 gungsgebots dar, so dass die Beschlagnahme bereits vor diesem Hintergrund nicht mehr verhältnismässig erscheine. Die Beschlagnahme sei zudem nach über sechs Jahren nicht mehr zulässig. Der zuständigen Staatsanwältin sei seit Dezember 2016 bekannt gewesen, dass das Fahrzeug sichergestellt worden sei und sich bei der Autohilfe Zürich befinde. Eine Beschlagnahme habe sie nicht für notwendig ge- halten, obwohl eine solche spätestens dann hätte erfolgen müssen. Des Weiteren werde die Beschlagnahme auch falsch begründet. Es sei unzutreffend, dass mit dem C.________(Fahrzeug) angeblich mehrere qualifizierte Verkehrsregelverlet- zungen begangen worden seien und eine Einziehung im Sinne von Art. 90a SVG zu prüfen sei. Die Kantonspolizei Zürich habe im Zusammenhang mit dem C.________(Fahrzeug) «lediglich» wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG ermittelt. Ferner werde das Fahrzeug auch nicht mehr als Beweismittel gebraucht, nachdem es bereits vor sechs Jahren durch die Kantons- polizei Zürich geprüft worden sei. Schliesslich stelle auch die Verlegung des Wohn- sitzes nach E.________(Stadt im Ausland) keinen Beschlagnahmegrund dar, da keinerlei Hinweise bestünden, dass der Beschwerdeführer allfällige Verfahrenskos- ten nicht bezahlen werde. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hält in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme im Wesentlichen Folgendes fest: Der C.________(Fahrzeug) wurde von der Polizei anlässlich der Hausdurchsuchung am 24. Oktober 2016 bei G.________ sichergestellt. Die Regionale Staatsanwältin F.________ führte ursprünglich ein Verfahren wegen Angriffs gegen sechs bekannte Beschuldigte sowie gegen mehrere unbekannte Täterschaften. In der Folge musste aus dem Kantons Zürich das umfangreiche «Raserverfahren» gegen G.________ und A.________ übernommen werden. Aus dem Schreiben vom 23. Dezember 2016 ergibt sich - entgegen den Ausführungen des Be- schwerdeführers - nicht, dass sich die zuständige Staatsanwältin damals der fehlenden Beschlag- nahmeverfügung bewusst war bzw. sie eine Beschlagnahme nicht für notwendig hielt. Aus dem Schreiben wird vielmehr ersichtlich, dass sie damals noch nicht über die vollständigen Akten verfügte. Sie führte lediglich aus, dass Fahrzeug sei offenbar sichergestellt worden und solle sich bei der Auto- hilfe Zürich befinden. Das Anliegen des Beschwerdeführers das Fahrzeug für die Dauer der Sicher- stellung/Beschlagnahme abzumelden, erachtete sie als legitim. Das Schreiben vom 23. Dezember 2016 lässt mit der Formulierung "für die Dauer der Sicherstellung/Beschlagnahme" den Status des Fahrzeuges gerade offen. Daraus lässt sich nichts ableiten, zumal damit nur dem Anliegen von Rechtsanwalt B.________ Rechnung getragen wurde, das Fahrzeug abzumelden, um Kosten zu spa- ren. Im Abschlussbericht vom 15. Juni 2017 wird auf S. 7 sodann festgehalten, der C.________(Fahrzeug) sei gemäss Beschlagnahmeverfügung von STA lic. Iur. H.________, Staatsanwaltschaft Lim- mat/Albis, sichergestellt worden (Faszikel 4/A/1). Es ging leider vergessen, dass bisher keine förmliche Beschlagnahmeverfügung erlassen wurde. Wie die Regionale Staatsanwältin in der Beschlagnahmeverfügung ausführt, stellte sie erst im Zusam- menhang mit der Anfrage von Rechtsanwalt B.________ im März bzw. Mai 2023 fest, dass bisher keine förmliche Beschlagnahme des Fahrzeugs verfügt worden ist. Über vorläufig sichergestellte Gegenstände ist nachträglich zu befinden, was mit ihnen geschieht, d.h. ob sie zu beschlagnahmen sind oder dem Berechtigten zurückgegeben werden können. Wie zuvor 3 ausgeführt, sind sichergestellte Vermögenswerte zu beschlagnahmen, wenn sie gemäss Art. 90a SVG bzw. Art. 69 StGB eingezogen werden müssen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (Ziff. 13) trifft nicht zu, dass mit dem C.________(Fahrzeug) keine qualifiziert groben Verletzungen von Verkehrsregeln begangen worden sind. Dem Bericht der Kantonspolizei zur Videoauswertung vom 6. Juli 2021 (Band I Faszikel 4 Ziff. 5) ist zu entnehmen, dass auch mit dem C.________(Fahrzeug) eine Geschwindigkeit gemäss dem Ra- sertatbestand gefahren worden ist (Video D.________ 3). Im Gutachtensauftrag vom 9. März 2022 zur Handerkennung wurde in den Fragen 3 und 4 zudem gefragt, ob zu Beginn des Videos mit dem C.________(Fahrzeug) die Hand des Beschuldigten G.________ oder die Hand des Beschuldigten A.________ ersichtlich ist, welche den Schlüssel betätigt. Damit ist der Beschwerdeführer einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung dringend verdäch- tigt, mithin eines Verbrechens und damit einer Straftat, deren Schwere die Einziehung eines Perso- nenwagens rechtfertigen könnte. Beim beschlagnahmten C.________(Fahrzeug) handelt es sich auch um das Tatwerkzeug. Es liegt damit im Bereich des Möglichen, dass diese Straftat die Einzie- hungsvoraussetzungen von Art. 90a SVG erfüllt. Die Einziehung des Fahrzeugs fällt - trotz des langen Zeitablaufs - auch nicht von vornherein ausser Betracht, da es sich bei Art. 90a SVG um eine si- chernde Massnahme ohne Strafcharakter handelt. Zudem ist - wie bereits erwähnt - derzeit ein Hand- gutachten in Bearbeitung und es ist nicht ausgeschlossen, dass im weiteren Verfahrensverlauf das Fahrzeug als Beweismittel noch gebraucht wird. Die Beschlagnahmeverfügung erweist sich demnach als verhältnismässig und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Eine Beschlagnahme stellt eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO dar und kann angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinrei- chender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Nach Art. 263 Abs. 1 StPO kön- nen Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson unter anderem beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände oder Vermögenswerte als Beweismittel gebraucht werden (Bst. a; sog. Beweismittelbe- schlagnahme) und/oder voraussichtlich einzuziehen sind (Bst. d; sog. Einziehungs- beschlagnahme). 4.2 Bei der Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO handelt es sich um eine provisorische konservative Massnahme. Sie bezweckt die Erhaltung von Gegenständen und Vermögenswerten, welche das Sachgericht einziehen könnte. Die Einziehungsbeschlagnahme gründet auf einer Wahrscheinlichkeit und rechtfertigt sich, solange die blosse Möglichkeit der Einziehung durch das Sachge- richt «prima facie» zu bestehen scheint (BGE 140 IV 57 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Entsprechend ihrer Natur als provisorische konservative prozessuale Massnahme sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme – anders als bei der definitiven Einziehung – nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu beurtei- len. Die Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offen- sichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_556/2021 vom 29. November 2021 E. 3.2). Sind die Voraussetzungen einer Beschlagnahme erfüllt, hat diese entgegen dem Wortlaut der Bestimmung von 4 Art. 263 StPO («können») zwingend zu erfolgen (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 1108). 4.3 Nach Art. 90a Abs. 1 SVG kann das Gericht die Einziehung eines Motorfahrzeuges anordnen, wenn damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde (Bst. a) und der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann (Bst. b). Die Voraussetzungen nach Art. 90a Abs. 1 Bst. a SVG gelten nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung in der Regel als erfüllt, wenn ein Delikt nach Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG (sog. «Rasertatbestand») vorliegt. Die Einziehung ist aber nicht auf diese Fälle be- schränkt, sondern fällt auch bei groben Verkehrsregelverletzungen i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG in Betracht (BGE 139 IV 250 E. 2.3.3; HUSMANN, in: Basler Kommen- tar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 75 f. zu Art. 90a SVG). Art. 90a SVG dient dem Schutz der Allgemeinheit vor Motorfahrzeuglenkern, welche die Verkehrssi- cherheit in grober Weise gefährdet haben. Es handelt sich hierbei um eine sichern- de Massnahme ohne Strafcharakter (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenver- kehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 2 zu Art. 90a). Art. 90a SVG ist lex specialis zur strafrechtlichen Einziehungsnorm des Art. 69 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Diese kann somit nur zur Anwendung kommen, wenn die spezielle Norm nicht erfüllt ist. Die Unterschiede zwischen beiden Bestimmungen besteht darin, dass nach Art. 90a SVG allein das bei der konkret in Frage stehenden Tat verwendete Motorfahrzeug eingezogen werden kann, während über Art. 69 StGB auch sonstige Fahrzeuge des Täters ein- gezogen werden können (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 3 und 18 zu Art. 90a; vgl. auch den Leitentscheid Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 189 vom 18. August 2015 E. 5.3 ff.; vgl. ebenso Beschlüsse des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 15 395 vom 27. Januar 2016 E. 4.1; BK 16 24+30 vom 23. März 2016 E. 4.1; BK 16 293 vom 5. September 2016 E. 6; BK 18 187 vom 3. Juli 2018 E. 6.2). 4.4 Bei der Beweismittelbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO handelt es sich ebenfalls um eine provisorische strafprozessuale Massnahme zur Beweissi- cherung und Beweiserhaltung mit dem mittelbaren Ziel, eine strafrechtlich oder strafprozessuale bedeutsame Tatsache zulasten oder zugunsten der beschuldigten Person nachzuweisen (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 263 StPO mit Hinweisen). Die Beweismittelbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO setzt ein laufendes Strafverfahren voraus. Zudem muss der zu beschlagnahmende Gegenstand oder Vermögenswert beweisrelevant sein und es dürfen keine Beschlagnahmeverbote vorliegen. Betroffen von der Beweismittelbeschlagnahme ist der jeweilige Inhaber des zu beschlagnahmenden Objekts (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 10 und 31 zu Art. 263 StPO). Auch die Beweismittelbeschlagnahme ist solange aufrechtzuer- halten, als die Gegenstände und Vermögenswerte als Beweise benötigt werden (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N. 1118). 4.5 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beschlagnahme des C.________(Fahrzeug) zwecks Sicherungseinziehung sind vorliegend erfüllt. Es kann grundsätzlich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie 5 der oberinstanzlichen Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden. Es liegt ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfach begangener qualifiziert grober Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG sowie mehrfach begangener gro- ber, evtl. einfacher Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 re- sp. Abs. 1 SVG vor. Der begründete Verdacht stützt sich massgeblich auf die Aus- führungen im Schlussbericht der Aktion D.________ der Kantonspolizei Zürich vom 15. Juni 2017, die Berichtsrapporte vom 4. August 2016 (Fälle 1-3) sowie die Aus- sagen des Beschwerdeführers selbst. Dem Schlussbericht der Kantonspolizei Zürich vom 15. Juni 2017 lässt sich entnehmen, dass die Kantonspolizei anlässlich von Recherchen im Videoportal YouTube auf drei Videos gestossen war. In diesen sind ein I.________(Fahrzeug), ein J.________(Fahrzeug) und ein C.________(Fahrzeug) zu sehen, mit welchen im Gebiet des Kantons K.________ und L.________ wiederholt qualifiziert grobe Verletzungen der Verkehrsregeln, insbesondere durch massiv übersetzte Geschwindigkeitsüberschreitungen, began- gen worden sind. Aufgrund der aus den Videos gewonnenen Erkenntnissen wur- den der Beschwerdeführer und G.________ verhaftet und es wurden Hausdurch- suchungen mit daraus erfolgten Sicherstellungen (insbesondere des C.________(Fahrzeug)) durchgeführt. Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. Oktober 2016 noch gänzlich in Abrede ge- stellt hatte, die Fahrzeuge, welche alle in seinem Eigentum stehen, gelenkt zu ha- ben, gestand er an der Hafteinvernahme vom 25. Oktober 2016 auf Vorspielen der DVD Fall 1 (massive Geschwindigkeitsüberschreitung ca. am 14. November 2014 im Rahmen eines Rennens zwischen einem I.________(Fahrzeug) und einem J.________(Fahrzeug)) ein, das Fahrzeug I.________(Fahrzeug) für einen Vide- odreh gefahren zu haben (vgl. Frage 4 ff. des Protokolls). An der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 24. Januar 2018 bestätigte er seine Aussagen, wo- bei er relativierte, nicht die ganze Fahrt gemäss dem zusammengeschnittenen Vi- deo gefahren zu sein (vgl. Z. 115 ff., 495 ff. des Protokolls). Dass er mehrfach die Verkehrsregeln missachtet haben solle, sei ihm «nicht aufgefallen» (vgl. Z. 523 des Protokolls). Das Fahrzeug J.________(Fahrzeug) habe sein Kollege G.________, bei dessen Unternehmung M.________ AG er seine Fahrzeuge umbauen lasse, gelenkt (vgl. Fragen 6, 11 des Protokolls der Hafteinvernahme vom 25. Oktober 2016; vgl. insoweit auch Frage 11 des Protokolls der Hafteinvernahme von G.________ vom 25. Oktober 2016). Auf Vorspielen der DVD Fall 2 (massive Ge- schwindigkeitsüberschreitung mit einem J.________(Fahrzeug) ca. am 22. No- vember 2014) meinte der Beschwerdeführer an der Hafteinvernahme vom 25. Ok- tober 2016, dass G.________ resp. auf der zweiten Hälfte «N.________» (Filme- macher) der Lenker gewesen sei. Bei diesem Film habe er bei der Unternehmung M.________ AG gewartet (vgl. Fragen 15, 24, 29 des Protokolls). Der Beschwerde- führer bestritt zwar auf Vorspielen der DVD Fall 3 (massive Geschwindigkeitsüber- schreitung ca. am 8. Dezember 2014 mit einem C.________(Fahrzeug)), den C.________(Fahrzeug) gelenkt zu haben, und bringt vor, dass ihm das Fahrzeug dazumal nicht gehört habe (vgl. Fragen 27 ff. des Protokolls), und auch G.________ will nicht wissen, wer der Fahrer des C.________(Fahrzeug) gewesen sei (vgl. etwa Z. 660 f. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme 6 vom 24. Januar 2018). Auffällig ist indes, dass die drei Videos innert knapp drei Wochen in räumlicher Nähe aufgenommen und von demselben mutmasslich pro- fessionellen Filmemacher («N.________») auf dessen Kanal auf YouTube online gestellt worden sind. Zum Tatzeitpunkt am 8. Dezember 2014 war der C.________(Fahrzeug) zudem mit keinem Kontrollschild für den Verkehr zugelas- sen. Letztmalige Halter waren bis am 11. Juli 2008 O.________ sowie vom 10. bis 21. April 2015 die Unternehmung M.________ AG (Inhaber: G.________) resp. seit dem 12. Juli 2016 der Beschwerdeführer (vgl. S. 2 des Berichtsrapports der Kan- tonspolizei Zürich vom 4. August 2016 betreffend den Fall 3). Bereits im September 2014 wurde indes auf der Facebook-Seite der M.________ AG das Bild eines C.________(Fahrzeug) gepostet, der demjenigen des Beschwerdeführers insbe- sondere angesichts der auffälligen Aufschriften äusserst ähnlich sieht (vgl. die Bei- lagen zum Berichtsrapport der Kantonspolizei Zürich vom 4. August 2016 [Fall 3]). Zudem trug der C.________(Fahrzeug) bereits auf dem Video vom 8. Dezember 2014 auf der Fahrzeugrückseite einen Aufkleber «www..________». Angesichts dessen erscheint der Schluss der Kantonspolizei Zürich, wonach der Beschwerde- führer oder G.________ der Lenker des C.________(Fahrzeug) gewesen sein müsse (vgl. S. 2 f. des Berichtsrapports vom 4. August 2016 [Fall 2]), derzeit bei einer summarischen Prüfung als nachvollziehbar. Aus dem vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. November 2023 eingereichten Bericht zur geometrischen Aus- wertung der Kantonspolizei Bern, Unfalldienst, vom 7. September 2023 und dem Rapport Forensik der Kriminalabteilung der Kantonspolizei Bern vom 12. Septem- ber 2023 geht betreffend den C.________(Fahrzeug) hervor, dass eine geometri- sche Auswertung mit dem vorhandenen Bildmaterial aufgrund nicht vorhandener Passpunkte nicht möglich war (vgl. S. 3 des Berichts des Unfalldienstes der Kan- tonspolizei Bern vom 7. September 2023 sowie S. 3 des Rapports der Kriminalab- teilung der Kantonspolizei Bern vom 12. September 2023). Die beiden Dokumente enthalten insoweit mithin weder belastende noch entlastende Elemente. Die wei- tergehenden Ausführungen betreffend die Hand des Beschwerdeführers betreffen Fotos im Zusammenhang mit dem J.________(Fahrzeug). Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass mit dem C.________(Fahrzeug) keine qualifiziert groben Verletzungen von Verkehrsregeln begangen worden seien. Zwar wurde im Bericht zur Videoauswertung der Kan- tonspolizei Bern vom 6. Juli 2021 betreffend den C.________(Fahrzeug) «ledig- lich» eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 193.09 km/h bei einer Geschwindig- keitsbegrenzung von 120 km/h ermittelt, womit Art. 90 Abs. 4 Bst. d SVG grundsätzlich nicht zur Anwendung gelangt. Das Bundesgericht hat indes aner- kannt, dass Art. 90 Abs. 3 SVG auch bei «besonders krassen Geschwindigkeits- überschreitungen» zur Anwendung gelangen kann, ohne dass die Kennwerte von Art. 90 Abs. 4 SVG erreicht sind (BGE 142 IV 137 E. 8.1 = Pra 106 Nr. 42; vgl. denn auch den Fahrzeugsicherstellungsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 24. Oktober 2016, wonach als Sicherstellungsgrund Art. 90 Abs. 4 SVG angegeben wurde). Aus dem vorliegenden Video geht hervor, wie der C.________(Fahrzeug) auf der Autobahn P.________ an mehreren Stellen massiv beschleunigt wurde, wobei anderen Fahrzeugen knapp aufgefahren resp. diese überholt wurden. Auch auf der Hauptstrasse bei relativ dichtem Verkehr wurde der C.________(Fahrzeug) 7 insbesondere beim Abbiegen von der Q.________(Strasse) in die R.________(Strasse) derart stark beschleunigt, dass das Heck des Fahrzeuges kurz ausbrach (vgl. S. 2 des Berichtrapports der Kantonspolizei Zürich vom 4. Au- gust 2016 betreffend den Fall 3). Dies deutet auf besonders krasse Geschwindig- keitsüberschreitungen resp. auf eine äusserst hochriskante Fahrweise hin, zumal die gemessene Durchschnittsgeschwindigkeit nur knapp unter dem Kennwert von Art. 90 Abs. 4 SVG liegt. Weiter kommt hinzu, dass eine Sicherungseinziehung gemäss Art. 90a SVG nicht nur bei qualifiziert groben Verkehrsverletzungen, son- dern auch bereits bei groben Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Betracht fällt (vgl. E. 4.3 hiervor). Dem Beschwerdeführer wurde bereits mehrfach der Führerausweis entzogen (vgl. den ADMAS-Auszug vom 26. Oktober 2016; vgl. Z. 46 ff. des Protokolls der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Januar 2018). Zudem hatte er in der Ver- gangenheit gemäss eigenen Angaben Geschwindigkeitsbussen in Deutschland sowie Österreich zu verzeichnen (vgl. Frage 43 der Hafteinvernahme vom 25. Ok- tober 2016). Er ist grundsätzlich geständig, zumindest teilweise der Lenker des I.________(Fahrzeug) auf dem Video vom 14. November 2014 gewesen zu sein. Aus dem diesbezüglichen Video sind offensichtlich mehrere erhebliche Verkehrs- regelverletzungen ersichtlich (u.a. massive Beschleunigung des Fahrzeuges, dich- tes Auffahren, Ausbrechen des Hecks durch diverse Fahrmanöver; alles auf der Autobahn sowie teilweise auf der Hauptstrasse begangen, welche bei einer Bushal- testelle mit wartenden Personen vorbeiführte). Dass sich der Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen sein will, Verkehrsregelverletzungen begangen zu haben, wirkt angesichts dessen wenig glaubhaft und deutet auf eine Uneinsichtigkeit resp. ein fehlendes Verständnis für die Sicherheitsgefährdung mittels solcher Manöver hin. Es besteht daher die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft mit- tels des C.________(Fahrzeug) weiterhin die Verkehrssicherheit erheblich gefähr- den könnte, wovon er abgehalten werden muss. Erscheint es wie vorliegend als wahrscheinlich, dass das sichergestellte Fahrzeug C.________(Fahrzeug) gemäss Art. 90a SVG resp. subsidiär allenfalls gemäss Art. 69 StGB eingezogen werden muss, ist dieses zu beschlagnahmen (vgl. E. 4.2 f. hiervor). Die Beschlagnahme erweist sich in diesem Sinne als geeignet und erforderlich zur Sicherung einer möglichen Einziehung und ist zudem mit Blick auf den Tatverdacht sowie die zu schützenden Rechtsgüter (Leib und Leben) zumutbar. 4.6 Über vorläufig sichergestellte Gegenstände ist nachträglich zu befinden, was mit ihnen geschieht, d.h. ob sie zu beschlagnahmen oder dem Berechtigten herauszu- geben sind. Wie von der zuständigen Staatsanwältin erklärt wurde, hat sie erst im Zusammenhang mit der Anfrage von Rechtsanwalt B.________ im März 2023 re- sp. Mai 2023 festgestellt, dass bisher keine förmliche Beschlagnahme des am 24. Oktober 2016 sichergestellten C.________(Fahrzeug) verfügt worden war. Zuvor ist die Staatsanwaltschaft offenbar fälschlicherweise davon ausgegangen, dass das Fahrzeug bereits von den Zürcher Behörden förmlich beschlagnahmt worden war (vgl. insoweit S. 7 des Schlussberichts der Kantonspolizei Zürich vom 15. Juni 2017, wonach der C.________(Fahrzeug) gemäss «Beschlagnahmeverfügung» von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sichergestellt worden sei, was verwirr- lich formuliert worden ist). Es wäre in der Tat besser gewesen, dass die förmliche 8 Beschlagnahme sogleich nach Übernahme des Strafverfahrens vom Kanton Zürich im Dezember 2016 erfolgt wäre. Dies ändert indes nichts daran, dass die Be- schlagnahmevoraussetzungen nach wie vor gegeben sind und demnach die Be- schlagnahme formell anzuordnen ist. Was der Beschwerdeführer hiergegen ein- wendet, vermag nicht zu überzeugen. Entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers ergibt sich aus dem Schreiben vom 23. Dezember 2016 offensichtlich nicht, dass sich die Staatsanwaltschaft bereits damals der fehlenden Beschlagnahmever- fügung bewusst gewesen sei bzw. eine Beschlagnahme dazumal nicht für notwen- dig gehalten habe, zumal aus dem Schreiben denn auch klar hervorgeht, dass die zuständige Staatsanwältin nicht über vollständige Aktenkenntnisse verfügt hatte (vgl. hierzu einlässlich die oberinstanzliche Stellungnahme der Generalstaatsan- waltschaft, S. 3; vgl. E. 3.3 hiervor). Ebenfalls trifft es nicht zu, dass die Staatsan- waltschaft in Verletzung des Beschleunigungsgebots im Zusammenhang mit dem Vorwurf betreffend den C.________(Fahrzeug) keine einzige Verfahrenshandlung vorgenommen hat. So geht aus den Akten hervor, dass sie am 9. März 2022 dem Unfalltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern einen Gutachterauftrag betref- fend die Hände des Beschwerdeführers sowie von G.________ erteilt hat, welcher auch den C.________(Fahrzeug) betrifft (vgl. die Fragen 3 und 4). Dieses liegt zwi- schenzeitlich vor. Zudem hat die Staatsanwaltschaft am 24. Januar 2018 den Be- schwerdeführer und G.________ einvernommen, wobei Einvernahmethema insbe- sondere auch die Anzeige O 16 13422, SVG-Widerhandlung mit dem C.________(Fahrzeug) vom 8. Dezember 2014 war (vgl. Z. 601 ff. des Einvernah- meprotokolls Beschwerdeführer; Z. 645 ff. des Einvernahmeprotokolls G.________). Es trifft zwar zu, dass das Verfahren lange andauert. Zu berücksich- tigten ist indes auch, dass es sich um ein umfangreiches Strafverfahren mit mehre- ren Beteiligten und Sachverhalten handelt, eine gewisse Zeit auf den neuen Hand- scanner gewartet werden musste (vgl. die Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2022) und die Hände des Beschwerdeführers zwecks Handgutachtens erst im März 2023, d.h. fast ein Jahr nach denjenigen des Mitbeschuldigten G.________ photogrammetrisch erfasst werden konnten (vgl. insoweit das Schrei- ben des amtlichen Verteidigers vom 21. Oktober 2022, wonach der Beschwerde- führer im Herbst 2022 aus geschäftlichen Gründen nicht in die Schweiz eingereist, mittlerweile im Ausland stark beruflich engagiert und auch in naher Zukunft keine Reise in die Schweiz geplant sei). Gewisse Verzögerungen im Strafverfahren hat sich mithin der Beschwerdeführer selbst anzulasten. 4.7 Zusammengefasst ergibt sich, dass die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Beschlagnahme zwecks Sicherungseinziehung rechtens ist. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. Angesichts dessen, dass zwischenzeitlich das Handgutachten der Kantonspolizei Bern vorliegt, ist nicht ersichtlich, inwiefern der C.________(Fahrzeug) weiterge- hend als Beweismittel im vorliegenden Strafverfahren benötigt wird. Eine Beweis- mittelbeschlagnahme fällt deshalb nunmehr ausser Betracht. Soweit die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme des Fahrzeuges C.________(Fahrzeug) zusätzlich zur Sicherstellung der Verfahrenskosten als er- forderlich erachtet, begründet sie dies einzig mit der Wohnsitznahme des Be- 9 schwerdeführers in E.________(Stadt im Ausland). Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 2021 in E.________(Stadt im Ausland) wohnt, rechtfertigt noch keine Kostendeckungsbeschlagnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 268 StPO. Zusätzliche konkrete Anzeichen dafür, dass sich der Be- schwerdeführer seinen möglichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Behör- den entziehen will, sei dies durch Flucht oder Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch seines Vermögens, wurden von der Staatsanwaltschaft nicht ausgeführt. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 1’200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser hat zufolge seines Unterliegens von vornherein kei- nen Anspruch auf eine Entschädigung. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 17. November 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11