10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt worden ist. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 800.00, den Beschwerdeführern auferlegt. Die verbleibenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 400.00, trägt der Kanton Bern. 4. Entschädigungen werden keine ausgerichtet.