9 ausmachend CHF 800.00, den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Ein Drittel der Kosten, ausmachend CHF 400.00, trägt der Kanton Bern. 8.2 Die Beschwerdeführer sind im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten. Die ihnen entstandenen Aufwendungen sind daher als geringfügig zu bezeichnen, weshalb ihnen insbesondere auch keine Teilentschädigung ausgerichtet wird. Die Privatklägerin hat sich nicht vernehmen lassen, womit ihr keine entschädigungswürdigen Aufwendungen entstanden sind.