8. 8.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Somit haben die Beschwerdeführer grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung rechtfertigt sich indes eine Kostenausscheidung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, sind daher zu zwei Dritteln,